FAQs zum neuen GEAS


Die Übersicht wird laufend aktualisiert. Stand ist: October 16, 2026


Mit dem 12. Juni 2026 ist die GEAS-Reform in der Rechtsanwendungspraxis angekommen. Neue europäische und nationale Regelungen, ungewohnte Verknüpfungen zwischen EU- und deutschem Recht sowie zahlreiche neue Begriffe und Verfahren werfen viele Fragen auf: Was gilt bereits, was noch nicht? Wie sind die neuen Vorschriften zu verstehen und anzuwenden? Wo bestehen Handlungsspielräume und Möglichkeiten für eine grund- und menschenrechtskonforme Auslegung? Vieles ist noch unklar, muss sich in der Anwendungspraxis erst etablieren oder von Gerichten geklärt werden – um jedoch eine erste Orientierung zu bieten, können unten im Freifeld Fragen gestellt werden, die wir kontinuierlich beantworten und hier zur Verfügung stellen. Dieses Projekt ist eine gemeinsame Initiative von Equal Rights Beyond Borders, HRRF und der ELENA-Koordination.



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I. Inkrafttreten der GEAS-Reform

(Un-)einheitlicher Anwendungsbeginn?

Es heißt, dass es von den Rechtsakten der GEAS-Reform mehrere Varianten oder Fassungen gibt, in denen als Zeitpunkt des Inkrafttretens entweder der 12. Juni 2026 oder der 1. Juli 2026 genannt wird. Dazu sei erklärt worden, dass es sich um einen „Redaktionsfehler“ handele. Welches Datum stimmt denn nun?

In den ursprünglich verkündeten Fassungen von AMM-VO, Qualifikations-VO und Krisen-VO wurde in der Tat der 1. Juli 2026 als Zeitpunkt der Beginn der Anwendbarkeit (nicht: des Inkrafttretens, das europäische Recht differenziert zwischen den zwei Zeitpunkten) genannt. Die Nennung dieses Datums war offenbar fehlerhaft und wurde durch Berichtigungen der Rechtsakte korrigiert. Die Berichtigungen wurden im EU-Amtsblatt verkündet. Sie finden sich jeweils hier: AMM-VO, Qualifikations-VO und Krisen-VO.

Verweis auf künftig geltendes Recht

Geht das, dass das Bundesamt in einem am 11.6.2026 oder früher bekanntgegebenem Verwaltungsakt auf eine Norm der GEAS-Reform Bezug nimmt, die noch gar nicht in Kraft ist? Konkret sagt das Bundesamt, dass sich Dublin-Überstellungsfristen ab dem 12. Juni auf bis zu drei Jahre verlängern können, wenn ab diesem Tag die in der AMM-VO dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Verweis auf erst zukünftig geltendes Recht ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, weil vor dem 12. Juni erlassene und bekanntgegebene Bescheide auch ab dem 12. Juni Rechtswirkungen entfalten, sich dann aber das anwendbare Recht zumindest in Teilen geändert haben wird. Inwiefern das spezifisch auch für die AMM-VO und die dort geregelten Überstellungsfristen (und ihre etwaige Verlängerung) gilt, ist im Einzelnen umstritten.

Zuständigkeitsübergang bei Dublin

Ein Asylverfahren wurde bereits im Februar 2026 in Deutschland eingeleitet. Danach wurde im Dublin-Verfahren entschieden, dass Österreich für einen Fall zuständig ist, und Österreich hat diese Zuständigkeit bereits akzeptiert. Meine Frage ist: Gilt die neue GEAS-Reform in diesem Fall, wenn ich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt werde, oder werde ich weiterhin nach den bisherigen Dublin-Regeln behandelt, da das Verfahren bereits vor dem 12. Juni 2026 begonnen hat?

Wenn in Österreich erst nach dem 12. Juni erstmals ein Asylantrag gestellt wird, dann dürfte für das österreichische Asylverfahren nur noch das neue Recht der GEAS-Reform gelten: Das in Deutschland schon im Februar 2026 eingeleitete Verfahren wird nach Ihrer Überstellung nach Österreich eingestellt, das österreichische Verfahren ist nicht identisch mit diesem deutschen Verfahren, sondern ein anderes, neues Verfahren.

Was bedeutet "Anwendbarkeit" des neuen Rechts genau?

Das Bundesamt hat Anfang Juni 2026 in einer mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Behörde davon ausgeht, dass neues Recht (Verfahrensrecht und materielles Recht) ab dem 12. Juni auf alle Verfahren anwendbar ist (also auch auf dann bereits laufende Verfahren). Kann das stimmen?

Ja und nein, aber man sollte sich nicht ins Bockshorn jagen lassen: Natürlich ist ab dem 12. Juni auch die neue Asylverfahrensverordnung (2024/1348) unmittelbar anwendbar. Allerdings führt ihre Anwendung auf am 12. Juni 2026 bereits laufende Asylverfahren nicht weiter als bis zu ihrem Art. 79 Abs. 3: Dort wird für „Altverfahren“ sofort wieder auf das alte Recht verwiesen, so dass die Verordnung im Ergebnis eben doch nicht auf Altverfahren anwendbar ist. Bei der Qualifikations-VO ist das anders, siehe Art. 41f. VO 2024/1347.

Ein „Altverfahren“ ist ein Asylverfahren, in dem der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde. Wann ein Asylantrag „gestellt“ wurde, richtete sich bis zum 11. Juni 2026 nach § 14 AsylG a.F. Danach musste ein Asylantrag grundsätzlich bei einer bestimmten Außenstelle des Bundesamts gestellt werden (Abs. 1), also nicht bei anderen Behörden wie der Polizei oder der Ausländerbehörde. Ausnahmsweise konnte der Asylantrag auch bei der Zentrale des Bundesamts in Nürnberg gestellt werden (Abs. 2), wenn die antragstellende Person einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besaß, sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befand oder wenn sie minderjährig war und ihr gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wenn also ein Asylantrag spätestens am 11. Juni 2026 um 23:59 Uhr bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts, oder, sofern § 14 Abs. 2 AsylG a.F. einschlägig war, ausnahmsweise bei der Zentrale des Bundesamts eingegangen war, dann handelt es sich um ein „Altverfahren“ und findet auch ab dem 12. Juni 2026 weiterhin nur das alte Verfahrensrecht Anwendung.
Die Terminologie der förmlichen Asylantragstellung (§ 14 AsylG a.F.) hat sich mit dem GEAS geändert; nun ist dies die “Einreichung” (vgl. Art. 28 AsylVfVO, § 14 AsylG n.F.).

Übergangsregelung § 87e AsylG / Gesetzesänderung

Was steht in der neuen Gesetzesänderung zur Änderung der Übergangsregelung des § 87e AsylG und was ist dessen Bedeutung in der Praxis?

In einer am 12. Juni 2026 verabschiedeten Gesetzesänderung zur missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften hat der Bundestag auch die Übergangsregelung des § 87e AsylG angepasst – namentlich dessen Absätze 2 und 3 gestrichen. Diese Absätze betreffen die zeitliche Anwendung der Qualifikations-VO, die für sie auch – wie bei der AsylVfVO – auf eine Antragseinreichung vor oder nach dem 12. Juni 2026 als maßgeblichen Zeitpunkt abstellen wollten (siehe dazu bereits unsere Frage zu Anwendbarkeit der Qualifikations-VO auf Altverfahren & Familienasyl). Hintergrund der Streichung ist laut Gesetzesbegründung (S. 21), dass das (vorrangig anzuwendende) neue EU-Recht es anders sieht als § 87e Abs. 2 und 3 AsylG: Denn die Qualifikations-VO legt als einheitlichen Startzeitpunkt den 12. Juni 2026 fest und knüpft gerade nicht an Alt- oder Neuverfahren an.

Bemerkenswerterweise soll diese Streichung erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das BAMF es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seinen „operativen Bereich“, also u.a. Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.). In der Zwischenzeit werde weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht angewendet; sofern aber Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-VO bessergestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, um „rechtliche Beeinträchtigungen“ für sie zu vermeiden. Diese Geltung erst ab dem 1. Oktober 2026 verstößt genauso gegen europäisches Recht, wie die Annahme, dass es für die Anwendung der Qualifikations-VO auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung ankommen könne (also § 87e Abs. 2 AsylG a.F.). Ab dem 12. Juni 2026 muss die Qualifikations-VO einheitlich für alle Verfahren gelten.

Gelten die GEAS-Übergangsregelungen auch für den Widerruf von Abschiebungsverboten?

§ 87e Abs. 1 S. 2 AsylG ordnet die Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO an „auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und [...] für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“. Ist das so zu verstehen, dass das Asylgesetz in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 dann auf Widerrufsverfahren betreffend Abschiebungsverboten anwendbar ist, wenn das Verfahren bis zum 11. Juni 2026 eingeleitet wurde, sodass in diesen Verfahren Klagen aufschiebende Wirkung haben? Und wie ist das hinsichtlich der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge praktizierten „Prüfung zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens“? Auch die müsste doch als „Überprüfung“ im Sinne von Art. 79 Abs. 3 S. 3, 4 AsylVfVO gelten?

Es ist eine deutsche Besonderheit, dass in Asylverfahren, die gemäß der AsylVfVO durchgeführt werden, nicht nur über die Zuerkennung internationalen Schutzes auf Grundlage der Qualifikations-VO entschieden wird, sondern wegen § 31 Abs. 2, 3 AsylG auch über die Zuerkennung sozusagen „nationalen“ Schutzes, nämlich der Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG), wenn nicht der Asylantrag ausnahmsweise auf die Beantragung gerade nur internationalen Schutzes beschränkt wurde (§ 13 Abs. 1 AsylG). Auch wenn die Formulierung in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG etwas unglücklich gewählt wurde, weil die AsylVfVO auf Verfahren zur Gewährung oder zum Widerruf nationalen Schutzes nicht anwendbar ist, ist es in der Sache nachvollziehbar, dass über die Gewährung internationalen wie nationalen Schutzes auf Grundlage desselben Verfahrensrechts entschieden werden soll und dass das auch für den Widerruf der Schutzgewährung gelten soll. Entsprechend hat der deutsche Gesetzgeber für den Widerruf von Abschiebungsverboten eine der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 S. 3 AsylVfVO nachgebildete Regelung geschaffen.

Es darum in der Tat so, dass auf Widerrufsverfahren, die spätestens am 11. Juni 2026 eingeleitet wurden, nur das alte Verfahrensrecht (§ 73 Abs. 6 S. 1 AsylG a.F.) anwendbar ist und dass darum Klagen, die in solchen Fällen gegen den Widerruf erhoben wurden, wegen § 73b Abs. 7 AsylG a.F. in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG a.F. aufschiebende Wirkung haben, auch wenn die Widerrufsentscheidung erst nach dem 12. Juni 2026 getroffen wurde. Zur Bestimmung des genauen Zeitpunkts der „Einleitung“ eines Widerrufsverfahrens wird man auf den Zeitpunkt der behördeninternen Einleitung des Prüfverfahrens abstellen müssen: Sobald das Bundesamt die Entscheidung getroffen hat, einen möglichen Widerruf überhaupt zu prüfen, ist das Verfahren eingeleitet, auch wenn Betroffene davon noch gar keine Kenntnis haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Anhörungsschreiben erhalten. Dass es noch nicht sicher sein muss, ob ein Widerruf erfolgen wird, folgt bereits aus Art. 65 AsylVfVO, wo ausdrücklich auf die „Prüfung“ abgestellt wird; Art. 79 Abs. 3 S. 3 AsylVfVO spricht insofern von einer „Verfahren zum Entzug“ das „begonnen wurde“. Wegen des verfahrensrechtlichen Gleichlaufs bei Gewährung und Widerruf internationalen und nationalen Schutzes muss der in Art. 65 AsylVfVO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auch für Widerrufsverfahren zu nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG gelten. In der Praxis empfiehlt sich also, stets Akteneinsicht zu nehmen, um das Datum zu ermitteln, an dem das Bundesamt das Prüfverfahren eingeleitet hat – das wird das Datum sein, an die Verfahrensakte angelegt wurde. 

II. Fragen zur Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO)

Übersetzungsfehler in Art. 62 AsylVfVO

Art. 62 Abs. 1b Buchst. b) AsylVfVO regelt, dass ein EU-Beitrittskandidatenstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat gelten soll, wenn gegen ihn „restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des AEUV“ erlassen worden sind. Müsste es nicht eher heißen: „im Sinne des Titels IV des Fünften Teiles des AEUV“? Gemeint ist doch wohl Art. 215 AEUV oder?

Ja. Es handelt sich offensichtlich um einen Übersetzungsfehler, die englische Fassung lautet „Title IV of Part Five ..“, die französische Fassung „de la cinquième partie, titre IV, ..“. In der deutschen Fassung ist also ein Genitiv zu viel und müsste es wohl „im Sinne des Fünften Teils, Titel IV des AEUV“ heißen.

Stillschweigende Rücknahme bei Versäumnis der Registrierungsfrist

Art. 27 AsylVfVO regelt, dass die Registrierung innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung (Abs. 1) bzw. nach Eingang der Informationen bei der zuständigen Behörde (Abs. 3) erfolgen muss. Diese Fünf-Tages-Frist richtet sich an die Behörden, nicht an die antragstellende Person. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 S. 2 AsylG, dass ein Asylantrag nach fünf Tagen als nicht gestellt gilt, wenn die Person der Weiterleitung an eine AE zur Registrierung nicht folgt. Damit schafft § 20 Abs. 1 S. 2 AsylG faktisch einen neuen Fall der stillschweigenden Rücknahme. Art. 41 AsylVfVO sieht die bislang nur vor, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wird, nicht aber, wenn die betroffene Person einer Weiterleitung im Rahmen der Registrierung nicht nachkommt. Ist § 20 Abs. 1 S. 2 AsylG daher unionsrechtswidrig?

Art. 27 AsylVfVO verpflichtet die zuständigen Behörden, einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung bzw. nach Eingang der entsprechenden Informationen zu registrieren. Diese Frist richtet sich in der Tat ausschließlich an die Behörden; die Registrierung obliegt regelmäßig der Aufnahmeeinrichtung (§ 13a AsylG).

Die in § 20 Abs. 1 S. 2 AsylG vorgesehene Fiktion, wonach ein Asylantrag als nicht gestellt gilt, wenn die antragstellende Person der Weiterleitung in eine Aufnahmeeinrichtung nicht innerhalb von fünf Tagen nachkommt, begegnet daher unionsrechtlichen Bedenken. Art. 41 AsylVfVO regelt die Fälle der stillschweigenden Rücknahme eines Antrags abschließend (gerade keine Aufzählung durch eine Öffnungsklausel wie z.B. die Formulierung „insbesondere“). Umgesetzt wurde dies in Deutschland in § 32 AsylG. Danach kommt eine stillschweigende Rücknahme insbesondere in Betracht, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wird (Art. 41 Abs. 1 Buchst. a AsylVfVO). Korrespondierend hierzu besteht eine Mitwirkungspflicht, den Antrag einzureichen und für die Durchführung des Verfahrens verfügbar zu bleiben (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e AsylVfVO). Eine Pflicht, sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Registrierung einzufinden, ist hingegen nicht als Rücknahmetatbestand ausgestaltet.

Demgegenüber beruft sich die Gesetzesbegründung zum GEAS-Anpassungsgesetz (S. 99ff.) letztendlich darauf, dass § 20 Abs. 1 S. 2 AsylG keine stillschweigende Rücknahme regelt, sondern eine Art „Fiktion der Nichtstellung“ des Antrags. Art. 41 AsylVfVO sei deshalb nicht einschlägig, da der Antrag einerseits noch nicht registriert sei, entsprechend auch nicht zurückgenommen werden könne und andererseits „der Ausländer nicht nur die Angabe einzelner Daten verweigert, sondern gar nicht erst erscheint“. Zudem wird angenommen, dass eine Person, die der Weiterleitung zur Registrierung nicht folgt, das Verfahren ersichtlich nicht weiter betreiben wolle, sodass es sachgerecht sei, den Antrag als nicht gestellt zu behandeln.

Diese Begründung überzeugt jedoch nur sehr bedingt. Weder der AsylVfVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass ein Antrag erst ab der Registrierung (stillschweigend) zurückgenommen werden kann. Dies ergibt sich auch aus Art. 40 AsylVfVO, wonach ein Asylantrag zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgenommen werden kann. In Erwägungsgrund 27 der AsylVfVO heißt es ausdrücklich „Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe“. Die AsylVfVO enthält ein umfassendes System von Mitwirkungspflichten und deren Rechtsfolgen, ohne einen zusätzlichen Tatbestand einer „Fiktion der Nichtstellung“ vorzusehen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass Art. 41 AsylVfVO die zulässigen Folgen stillschweigender Rücknahme abschließend regelt und § 20 Abs. 1 S. 2 AsylG unionsrechtlich unzulässig einen weiteren Beendigungstatbestand schafft. Auch aus Art. 26 AsylVfVO (Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) und den entsprechenden Erwägungsgründen (27ff.) ließe sich dies nicht herleiten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass § 33 AsylG a.F. (Nichtbetreiben des Verfahrens) ersatzlos gestrichen wurde. Auch die Begründung der Bundesregierung, Art. 41 AsylVfVO greife nicht, weil „der Ausländer nicht nur die Angabe einzelner Daten verweigert, sondern gar nicht erst erscheint“, verdeutlicht, dass sie Art. 41 AsylVfVO auch schon vor Registrierung des Antrags für anwendbar hält und lediglich nicht hinnehmen will, dass die dort getroffenen Regelungen abschließend sind.

Beschleunigte Verfahren und offensichtliche Unbegründetheit

Wenn ein aus der Türkei geflohener Schutzsuchender seinen Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt hat, dann kommt für ihn wegen Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO nur altes Verfahrensrecht zur Anwendung, auch wenn sein Asylantrag erst nach dem 12. Juni 2026 abgelehnt wird. Die Schutzquotenregelung (beschleunigtes Verfahren bei zu geringer Schutzquote für das Herkunftsland gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO, sichere Herkunftsländer gemäß Art. 62 Abs. 1b Buchst. c AsylVfVO) findet sich ja auch in der Verfahrensverordnung, also im Verfahrensrecht, sodass damit auch geklärt wäre, dass diese auch im darauffolgenden gerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt?

Die Türkei wird in einer Mitteilung der Europäischen Kommission von Mai 2026 in der Tat als ein Herkunftsstaat von Schutzsuchenden aufgeführt, für den die Schutzquote weniger als 20% beträgt, so dass Asylanträge von aus der Türkei geflohenen Schutzsuchenden gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. Diese Schutzquotenregelung ist eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die keine Auswirkungen auf den inhaltlichen Prüfungsmaßstab hat. Wir gehen darum klar davon aus, dass sie nicht auf am 12. Juni 2026 bereits laufende Verfahren anwendbar ist. Wir weisen darauf hin, dass die Türkei als EU-Beitrittskandidat grundsätzlich auch ein sicherer Herkunftsstaat ist, Art. 62 Abs. 1a und 1b AsylVfVO.

Auslegung von Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO und Vorgehen des BAMF („weitere Angaben“)

Wie ist Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO zu verstehen bzw. wie ist mit folgendem Problem in der Praxis umzugehen? Szenario: Eine Person stellt einen Asylantrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat und reist anschließend nach Deutschland ein, wo sie erneut einen Antrag stellt. Das BAMF verzeichnet diesen als „weitere Eingabe“ im Sinne des Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen sei. Das BAMF bearbeitet den Antrag daher nicht weiter. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt nicht; ebenso wenig wird ein Recht auf Verbleib eingeräumt oder der Fall an die Ausländerbehörde weitergeleitet.

Das BAMF geht in der Praxis tatsächlich in der beschriebenen Weise vor. Betrachtet man ausschließlich Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO, erscheint dieses Vorgehen auf den ersten Blick nachvollziehbar bzw. vom Wortlaut gedeckt. Bei näherer Betrachtung ist jedoch unklar und zweifelhaft, wie dieses Vorgehen mit dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der AMM-VO zusammenspielt.

Es muss nämlich möglich sein, einen Antrag auch dann in einem anderen Mitgliedstaat zu stellen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat noch ein Asylverfahren anhängig ist – jedenfalls, damit eine Zuständigkeitsbestimmung durchgeführt werden kann. Dabei ist das Schreiben nach Art. 55 AsylVfVO zur „weiteren Angabe“, wie es das BAMF ausstellt, für die Betroffenen irreführend und mit Blick auf die nicht eingeräumten Folgerechte (kein Recht auf Verbleib bei befristeter Aufenthaltsgestattung) sehr fraglich.  Im Sinne der Rechtsklar- und sicherheit kann das BAMF das Asylverfahren nicht gänzlich isoliert und ohne Hinweis auf ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren behandeln und die Person lediglich an die Ausländerbehörde verweisen.

Letztendlich wird der Begriff des „Antrags“ in der AsylVfVO und in der AMM-VO jedenfalls unterschiedlich auszulegen sein. Könnte in einem zweiten Mitgliedstaat bei einem noch anhängigen Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat kein weiterer Antrag gestellt werden, könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO nicht ausüben.

Auch im Hinblick auf Wiederaufnahmeverfahren spricht die Systematik gegen die vom BAMF vorgenommene Auslegung. Art. 23 Dublin-III-VO (Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) und Art. 24 Dublin-III-VO (Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde) wurden durch Art. 41 AMM-VO zusammengeführt. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist gerade auch in Fällen erforderlich, in denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wurde und dort das Verfahren noch läuft. Es wäre systemwidrig, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren nur noch möglich wäre, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat ein laufendes Asylverfahren besteht, sondern erst nach einer ablehnenden Entscheidung.

Zudem knüpft die AMM-VO für die Zuständigkeitsbestimmung an die Registrierung des Antrags an. Art. 55 AsylVfVO spricht dagegen von einem „Antrag, der gestellt wird“. Maßgeblich ist hier zunächst die erste Stufe nach Art. 26 AsylVfVO. Es stellt sich daher die Frage, wie dies mit der Annahme des BAMF zusammenpassen soll, wonach wegen des bereits anhängigen Verfahrens im anderen Mitgliedstaat kein neuer Antrag vorliegt, obwohl für ein Wiederaufnahmeverfahren gerade ein registrierter Antrag erforderlich ist.

Auch Art. 38 Abs. 4 AMM-VO setzt voraus, dass ein weiterer Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt werden kann, während in einem anderen Mitgliedstaat noch ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren läuft. Art. 38 Abs. 1 AMM-VO knüpft dabei an den „zuerst registrierten“ Antrag an. Dies spricht ebenfalls dafür, dass eine weitere Registrierung eines Antrags möglich sein muss.

Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO kann daher nur so verstanden werden, dass ein weiterer Antrag zwar ein „Antrag“ ist, der – nachdem die Zuständigkeit des Mitgliedstaates festgestellt wurde – aber für die Zwecke der AsylVfVO nicht als neuer Antrag „gilt“ (so ausdrücklich Art. 55 Abs. 1 AsylVfVO), also keine separate „Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit” (vgl. Art. 2 Abs. 5 AMM-VO) auslöst. Außerhalb der AsylVfVO greift diese Fiktion aber von Vornherein nicht, weswegen für die Zwecke der AMM-VO stets ein neuer Antrag vorliegt und ein weiteres Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchgeführt werden muss. Nicht gedeckt ist deswegen die zu undifferenzierte Auslegung des BAMF, wonach ein im Aufenthaltsstaat gestellter Asylantrag bereits deshalb nicht als solcher behandelt wird, weil in einem anderen Mitgliedstaat noch ein Verfahren anhängig ist. Art. 55 Abs. 1 Uabs. 2 AsylVfVO sieht vor, dass die „weitere Angabe“ im zuständigen Mitgliedstaat geprüft wird. Das BAMF scheint das so zu lesen, dass bei noch anhängigem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Übermittlung der „weiteren Angaben“ an diesen Mitgliedstaat erfolgen soll – jedoch ohne Hinweis auf eine zuvor durchgeführte Zuständigkeitsüberprüfung, die aber stets erfolgen muss. Das gibt der Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 Uabs. 2 AsylVfVO aber gerade nicht her. Vielmehr muss die „weitere Angabe“ im ggf. unzuständigen Mitgliedstaat auch nach der AsylVfVO als neuer Antrag behandelt werden – jedenfalls solange, bis die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten geklärt ist.

Als alternative Einordnung kommt in Betracht, dass das BAMF durch die Verweisung der Angelegenheit an die Ausländerbehörde bereits sein Selbsteintrittsrecht nach Art. 36 Abs. 1 AMM-VO ausübt.

Für die Praxis: Das BAMF scheint parallel zu der „weiteren Angabe“ nach Art. 55 AsylVfVO tatsächlich eine Akte bzw. ein Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung zu führen; diese sollte durch Akteneinsicht angefordert werden. Führt das BAMF ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, ohne die Personen darüber zu informieren oder anzuhören, läge darin ein Verstoß gegen Art. 19 (Recht auf Information) oder Art. 22 (Anhörung) der AMM-VO.

III. Fragen zu Dublin

Flüchtigsein und Dublin-Überstellungsfristen im Übergangszeitraum

Angenommen, es setzt sich die Auffassung durch, dass die AMM-VO mangels entsprechender Übergangsregelung hinsichtlich des Aufnahme- und Überstellungsverfahren auch auf „Altfälle“ anwendbar ist. Wie verhält es sich in diesen Fällen mit Personen, deren Überstellungsfrist wegen Untertauchens bereits auf 18 Monate verlängert worden ist, die jedoch vor dem 12. Juni 2026 wieder auftauchen. Lässt sich die Überstellungsfrist in diesen Fällen nachträglich dennoch auf 36 Monate verlängern, oder ist das auszuschließen, da die Personen zum 12. Juni ja gerade nicht mehr „flüchtig“ sind?

Da die konkrete Verlängerung der Überstellungsfrist in einem konkreten Dublin-Verfahren sowohl nach altem als nach neuem europäischen Recht eine Behördenentscheidung voraussetzt (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO: „.. kann verlängert werden..“, Art. 46 Abs. 2 AMM-VO: „.. kann .. verlängert werden..“), hat der Übergang zum neuen Recht am 12. Juni 2026 keine unmittelbaren Auswirkungen auf bereits vor dem 12. Juni 2026 verlängerte Überstellungsfristen. Will eine Behörde ab dem 12. Juni 2026 eine Überstellungsfrist verlängern, so müssen dafür die in der AMM-VO geregelten Voraussetzungen vorliegen. Sofern eine Person also vor dem 12. Juni 2026 flüchtig war, so dass sich die Dublin-Überstellungsfrist verlängert hat, sie nach den Regelungen der AMM-VO aber nicht als flüchtig gilt, etwa weil sie bereits am 1. Juni wieder aufgetaucht ist, kommt es ab dem 12. Juni 2026 nicht zu einer automatischen weiteren Verlängerung der Überstellungsfrist. Eine weitere behördliche Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins ist ab dem 12. Juni 2026 nur möglich, weil die Person erneut im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AMM-VO flüchtig wird. Beachte aber Frage zur automatischen Verlängerung von Überstellungsfristen.

Dublin-Überstellungen ohne Zusammenarbeit der Staaten

Konkret geht es um die Durchführungs-VO (VO (EU) 2025/2055) zur AMM-VO (DVO). Wenn ich sie richtig verstehe, werden in Zukunft sowohl freiwillige als auch kontrollierte und zum großen Teil begleitete Überstellungen selbst bei fehlender Kooperation des zuständigen Mitgliedstaat praktisch möglich sein, weil die Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 der AMM-VO-DVO einen Flughafen benennen müssen, an den quasi immer überstellt werden kann. In den Folgeartikeln der DVO wird dann darauf verwiesen, dass der überstellende Mitgliedsstaat dahin überstellen kann, wenn eine Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat scheitert. Wenn das zutrifft, dürfte es doch praktisch sehr weitreichende Konsequenzen haben?

Die Durchführungs-VO zur AMM-VO sieht vor, dass an den gemäß Art. 23 anzugebenden Flughafen überstellt werden kann, auch wenn der zuständige Mitgliedstaat im Vorfeld der Überstellung nicht mit dem überstellenden Mitgliedstaat kooperiert. Dies gilt aber nicht in dem praktisch besonders relevanten Fall, dass mindestens zehn Personen gleichzeitig begleitet überstellt werden sollen, weil Art. 26 Abs. 2 DVO für diesen Fall gerade nicht auf Art. 23 DVO verweist, während sich ein solcher Verweis in Art. 25 Abs. 5 DVO (Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise) und in Art. 26 Abs. 3 DVO (Begleitete Überstellung von weniger als zehn Personen) findet. Im Übrigen dürfte wie schon unter der Dublin-III-VO gelten, dass Papier geduldig ist: Italien hat Dublin-Überstellungen Ende 2022 entgegen der Dublin-III-VO gestoppt – warum sollte das nicht erneut geschehen, diesmal entgegen der AMM-VO und der DVO dazu?

Automatische Verlängerung von Überstellungsfristen

Ist es denkbar, dass sich durch den Übergang von der Dublin-III-VO zur AMM-VO am 12. Juni 2026 eine laufende Überstellungsfrist automatisch verlängert, ohne dass es eine Behördenentscheidung über die Verlängerung braucht?

Man sollte denken, dass das nicht möglich ist. Wird jedoch die Auslegung verfolgt, dass die AMM-VO mangels entsprechender Übergangsregelung hinsichtlich des Aufnahme- und Überstellungsverfahren auch auf „Altfälle“ anwendbar ist, könnte es allerdings es wohl gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO zur automatischen Verlängerung einer Dublin-Überstellungsfrist am 12. Juni 2026 kommen, nämlich wenn eine Person vor dem 12. Juni 2026 zunächst flüchtig war und ebenso vor dem 12. Juni 2026 wieder aufgetaucht ist: Wenn die am 12. Juni 2026 verbleibende Überstellungsfrist kürzer als drei Monate ist, würde sie sich dann gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO auf drei Monate verlängern. Eine weitere Verlängerung ohne behördliche Entscheidung wäre jedoch ausgeschossen (siehe Frage Flüchtigsein und Dublin-Überstellungsfristen).

Aufhebung von Dublin-Bescheiden und Neubescheidung nach AMM-VO

Was passiert, wenn das BAMF einen Dublin-Bescheid (z.B. auch während eines laufenden Klage- und Eilverfahrens) unter Hinweis auf die neue Rechtslage nach dem GEAS aufhebt, obwohl der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde? Ist anschließend mit einem neuen Bescheid nach der AMM-VO zu rechnen?

Nach ersten Rückmeldungen aus der Praxis scheint dies das derzeitige Vorgehen des BAMF zu sein: Dublin-Bescheide werden aufgehoben, die Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen erneut aufgenommen und neue Bescheide nach der AMM-VO erlassen. Dies geschieht offenbar entweder in einem einzigen Bescheid oder in zwei separaten Bescheiden.

Dieses Vorgehen des BAMF begegnet nach unserem Verständnis erheblichen rechtlichen Bedenken (siehe sogleich). Entsprechend könnte auf Aufhebung des neuen Bescheids nach AMM-VO oder – bei nur einem einzigen Bescheid – auf Aufhebung der entsprechenden Ziffer geklagt bzw. Eilantrag eingereicht werden. Der alte Bescheid/ die entsprechende Ziffer wurden ohnehin (durch den neuen Bescheid) aufgehoben. Außerdem könnte in diesen Fällen dann perspektivisch ggf. wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aus dem ursprünglichen (zwar aufgehobenen) Bescheid auf Feststellung der Zuständigkeit Deutschlands geklagt bzw. Eilrechtsschutz eingelegt werden: Die Überstellungsfrist läuft ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Mitgliedstaat und wird durch die Aufhebung einer Überstellungsentscheidung nicht unterbrochen, sofern die Aufhebung nicht auf einen von Betroffenen eingelegten Rechtsbehelf zurückgeht, sondern (wie hier) von der Behörde eigeninitiativ veranlasst wurde. Dies gilt insofern inhaltsgleich sowohl nach altem Recht (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) wie nach neuem Recht (Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMM-VO).

Die Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO bestimmt, dass für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, die Dublin-III-VO und nicht die AMM-VO gilt. Nach hiesigem Verständnis besteht daher auch keine rückwirkende Geltung der neuen Regelungen für diese Fälle – insbesondere nicht im Hinblick auf die Überstellungsfrist nach Art. 46 AMM-VO und die Möglichkeit ihrer Verlängerung auf bis zu drei Jahre (vgl. Art. 46 Abs. 2 S. 2 AMM-VO).

Hinweis: Der Umfang der Übergangsregelungen der AMM-VO ist im Einzelnen streitig und bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheidungen. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO spricht lediglich von der „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien" der Dublin-VO, sodass auch nur die Kriterien des Kapitels III (Art. 7–15 Dublin-III-VO) gemeint sein könnten. Für eine weitere Auslegung des Begriffs vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A, Rn. 24ff. und VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2026 – 9 A 351/26, Rn. 23; anders etwa OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG, Rn. 20 und VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25.

Hinzu kommt im Wiederaufnahmeverfahren die Regelung des Art. 13 Durchführungs-VO zur AMM-VO. Sie sieht für Fälle, in denen die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO bestimmt, der zuständige Mitgliedstaat aber noch nicht in Eurodac eingetragen wurde, die Verpflichtung vor, dies bei Übermittlung der Wiederaufnahmemitteilung nachzuholen. An dieser – recht technischen – Vorschrift zeigt sich, dass auch im Wiederaufnahmeverfahren keine Aufhebung und Neubescheidung vorgesehen ist, sondern eine Überleitung in das neue Verfahren.

Hinweis: Wird der ursprüngliche Dublin-Bescheid nicht aufgehoben und lediglich ein neuer Bescheid nach der AMM-VO erlassen, müssten beide angefochten werden (mit der oben genannten Begründung).

Rechtsbehelf und Ablauf der Überstellungsfrist

Kann in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung wie bisher argumentiert werden, dass die Entscheidung wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben ist, weil mit dem Fristablauf die Dublin-Zuständigkeit übergegangen ist? 

Ja. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkt den Umfang von Rechtsbehelfen zwar auf bestimmte Fragestellungen, darunter ist aber (Buchst. b) ausdrücklich die Frage, ob "nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind". Dazu wird man auch den Übergang der Zuständigkeit durch Ablauf der Überstellungsfrist (siehe Art. 37 Abs. 1 AMM-VO) zählen müssen: Die ordnungsgemäße Anwendung der AMM-VO setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten solche Zuständigkeitsübergänge respektieren und umsetzen, und darum kann man sich gerichtlich auf den Fristablauf berufen. 

Rechtsbehelf gegen Dublin-Bescheide bei UMA

Wie können Dublin-Bescheide für unbegleitet minderjährige Antragstellende (UMA, Art. 25 Abs. 5 AMM-VO) angefochten werden, wenn keine Verletzung von Art. 4 GRC droht, aber bspw. Verfahrensgarantien aus Art. 23 AMM-VO verletzt wurden? Art. 43 Abs. 1 Buchst. c) AMM-VO enthält eine Einschränkung auf Aufnahmeverfahren, womit Bescheide nach Art. 25 Abs. 5 AMM-VO, die nur im Wiederaufnahmeverfahren gefällt werden können, nicht angefochten werden können. Ebenso stellt sich die Frage, wie man einen Verstoß gegen Art. 34 AMM-VO geltend machen kann, wenn es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt.

Sind die Verfahrensregelungen schon vor der Ausfertigung der Überstellungsentscheidung verletzt worden, handelt es sich um einen (wohl bald) klassischen Fall der Primärrechtswidrigkeit der Beschränkung des Rechtsbehelfs. Denn hier wird nach dem Wortlaut weder Art. 43 Abs. 1 Buchst. a) noch Buchst. b) AMM-VO greifen. Mit Blick darauf empfehlen wir insbesondere, wenn UMA betroffen sind, eine Anfechtung im Rahmen des einschlägigen nationalen Rechtsbehelfs und eine Berufung auf Art. 47 GRC hinsichtlich der unzulässigen Einschränkung des Rechtsbehelfs auf Art. 4-GRC-Szenarien. Dahingehend sind mit Blick auf UMAs dann neben Art. 24 und Art. 7 GRC möglicherweise auch noch andere Vorschriften geltend zu machen. Zudem würden wir argumentieren, dass weiterhin alle Vorschriften der AMM-VO drittschützend sind, insbesondere solche, die Rechte verleihen, etwa Art. 23 AMM-VO und Art. 25 Abs. 5 AMM-VO, da diese sonst leerliefen.

IV. Fragen zu sicheren Drittstaaten

(Un-)Zulässigkeit des "Outsourcings" von Asylverfahren in Drittstaaten

Die italienische Regierung wird Anfang Juni 2026 in einem Medienbericht (https://www.derstandard.at/story/3000000323661/italien-setzt-bei-neuem-eu-asylpakt-weiter-auf-albanien-zentren?ref=niewidget) mit der Aussage zitiert, dass die Nutzung ihrer Lager in Albanien rechtlich durch eine Bestimmung (im neuen GEAS-Recht) abgesichert ist, wonach Migranten nicht nur in Grenz- und Transitzonen, sondern auch an anderen vom Mitgliedstaat bestimmten Orten untergebracht werden können. In dem Medienbericht heißt es, dass offen sei, ob diese Auslegung einer gerichtlichen Überprüfung standhalte. Stimmt das?

Gemäß Art. 54 Abs. 1 AVV-VO müssen sich beim Grenzverfahren die „anderen vom Mitgliedstaat bestimmten Orte“ gerade innerhalb seines Hoheitsgebiets befinden, und nicht in einem Drittstaat wie Albanien. Albanisches Hoheitsgebiet wird nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag mit Italien zu italienischem Hoheitsgebiet, sondern bleibt Albanien. Die Aussage, dass es "offen sei", ob die Auslegung der italienischen Regierung einer Überprüfung standhält, ist darum zumindest ziemlich gewagt, wenn nicht einfach nur falsch.

Zustimmungsbedürfnis bei Sicheren Drittstaaten

Muss der sichere Drittstaat i.S.v. Art. 59 AsylVfVO einer Abschiebung in sein Hoheitsgebiet einer nicht-staatsangehörigen Person zustimmen (also eine Art Zertifikat ausgestellt werden) oder wird es ausreichen, dass eine antragstellende Person dort ohnehin z.B. visumsfrei einreisen könnte und es keiner Mitwirkung des Drittstaats bedarf?

Art. 59 AsylVfVO regelt, wie ein Drittstaat als sicher bestimmt werden kann. Die individuelle Prüfungsverpflichtung ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) iVm Art. 59 Abs. 5 AsylVfVO. Es wird weiterhin eine Prüfung im Einzelfall notwendig sein, die ggf. auch eine individuelle Zusicherung bedürfen kann (vgl. dazu auch etwa EGMR, Urteil vom 15.10.2024 – 13337/19, H.T. gg. Deutschland und Griechenland). Art. 59 Abs. 9 AsylVfVO verdeutlicht zudem, dass Antragstellende Zugang zum "regulären" Asylverfahren erhalten müssen, wenn der angerufene Drittstaat nicht bereit ist, sie (wieder-) aufzunehmen. Aus Art. 38 Abs. 1 Buchst. b) AsylVfVO ("es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird") im Zusammenspiel mit Art. 59 Abs. 9 AsylVfVO ergibt sich daher, dass das Konzept überhaupt erst dann zur Anwendung kommen dürfte, wenn es eine Art von Abstimmung mit dem möglichen sicheren Drittstaat gibt.

Anwendung des Konzepts ohne nationale oder EU-weite Liste

Wie ist Art. 59 Abs. 4 Buchst. b) AsylVfVO einzuordnen? Darin kommt zum Ausdruck, dass in individuellen Fällen das Konzept des sicheren Drittstaats schon angewandt werden kann, selbst wenn es keine EU-weite oder nationale Liste gibt.

Grundsätzlich ist die Anwendung des sicheren Drittstaatskonzepts auch ohne nationale oder unionsweite Liste möglich, das ergibt sich tatsächlich aus Art. 59 Abs. 4 Buchst. b) AsylVfVO. Auch schon in der "alten" Asylverfahrensrichtlinie bestand diese Möglichkeit (theoretisch) im Endeffekt. In Art. 38 Abs. 2b) Asylverfahrensrichtlinie hieß es mit Verweis auf die Festlegung von Regeln im nationalen Recht: "dazu gehören [...] b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden".  

Auch unter der neuen AsylVfVO gilt jedoch, dass im Einzelfall die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 AsylVfVO vorliegen müssen - die individuellen Prüfungsverpflichtungen bestehen dann erst recht (s.o.).

V. Sekundärmigration

GEAS-Reform und Regelungen zur Sekundärmigration

Welche Konsequenzen hat GEAS auf die Sekundärmigration von in Grenzstaaten (z.B. Griechenland) anerkannten Schutzberechtigten in andere EU-Länder?

Art. 27 Qualifikations-VO hält fest, dass Schutzberechtigte kein Recht auf Sekundärmigration innerhalb der EU haben. Wenn es dennoch zu Sekundärmigration kommt und Schutzberechtigte in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag stellen, sieht Art. 21 Aufnahme-RL vor, dass sie in dem anderen EU-Mitgliedstaat keine sozialen Leistungen mehr erhalten sollen (das gilt freilich nur unbeschadet menschenrechtlicher Verpflichtungen, die in der Praxis stets doch zur Leistungsgewährung verpflichten werden). An den menschenrechtlichen Defiziten in einigen EU-Mitgliedstaaten ändert die GEAS-Reform aber nichts, so dass die aus diesem Grund erfolgende Sekundärmigration auch weiterhin stattfinden wird.

Anerkannte und Anwendung der AMM-VO?

Bisher grenzte man die zwei wesentlichen Formen von flüchtlingsrechtlicher Sekundärmigration danach ab, ob eine Person (1.) bereits Schutz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hatte - dann galt das Dublin-Regime nicht - oder ob sie (2.) keinen Schutz hatte - dann galt das Dublin-Regime. Nunmehr regelt Art. 36 Abs. 1 lit c.) AMM-VO u.a. folgende neue AMM-VO-Anwendungsvariante: „Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, (…) (c.) eine zugelassene Person, die (…) sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, (…) der ihr internationalen Schutz (…) gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen.“

Das wird teilweise so gelesen, dass die AMM-VO nun auch zunächst für die Fälle gilt, in denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in den bereits veröffentlichen Lehrbüchern zum GEAS findet sich zu der Problematik indes kein Wort. Gilt denn die AMM-VO nun auch für sog. Anerkannte, d.h. für Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, sodass ihre Asylanträge in Deutschland nach Ablauf einer ggf. dreijährigen Überstellungsfrist schließlich nach § 29 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden würden? Falls ja: Wie würde sich das auf die sog. Anerkannten-Alt-Fälle auswirken? Die AMM-VO würde ja im Wesentlichen ohne Übergangsfristen seit dem 12. Juni 2026 gelten und als höherrangiges und neueres Recht dem § 29 AsylG vorgehen?

Die AMM-VO findet unserer Ansicht nach keine Anwendung auf Personen, die bereits internationalen Schutz innerhalb der EU erhalten haben.

Art. 36 Abs. 1 Buchst. c) AMM-VO ist auf den ersten Blick etwas missverständlich formuliert, weil er Personen in den Anwendungsbereich der AMM-VO einzubeziehen scheint, denen ein Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt aber nur, wenn der internationale Schutz gerade „im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt“ wurde, was in der Praxis selten bis nie der Fall sein wird. Dies verdeutlicht auch Erwägungsgrund 42 der AMM-VO.

Aber auch aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO lässt sich nicht ableiten, dass Personen, die bereits internationalen Schutz innerhalb der EU erhalten haben, von dieser Bestimmung erfasst sein sollen. Es geht in dieser Bestimmung um „Antragsteller oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose”, für die ein Mitgliedstaat nach Artikel 16 Abs. 1 der EURODAC-Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde; gemäß Art. 16 Abs. 1 EURODAC-VO aktualisiert der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchführende Mitgliedstaat den bei EURODAC gespeicherten Datensatz auf den zuständigen Mitgliedstaat, sobald er das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abgeschlossen hat; spätere Aktualisierungen des EURODAC-Datensatzes sind möglich, erfolgen aber gerade nicht auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 EURODAC-VO. Wenn der EURODAC-Datensatz und die auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 EURODAC-VO eingetragene ursprüngliche Zuständigkeit auch nach der Schutzgewährung noch relevant sein sollten und eine aus aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO folgende Pflicht zur Wiederaufnahme auslösen würden, dann wäre die Schutzgewährung letztlich ohne Konsequenzen für den schutzgewährenden Mitgliedstaat, weil er den nach wie vor zuständigen Mitgliedstaat stets noch zur Wiederaufnahme auffordern könnte. Auch die Formulierung „Antragsteller oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose” verdeutlicht lediglich, dass hier anders als bei Art. 36 Abs. 1 Buchst. a) AMM-VO nicht zwangsläufig ein anhängiges Asylverfahren notwendig ist und Buchst. b) auch zurückgenommene bzw. abgelehnte Anträge erfasst. So vereint Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO den bisherigen Art. 18 Buchst. b-d Dublin-III-VO.
Art. 37 Abs. 1 AMM-VO, wonach die Zuständigkeit übergeht, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird, passt hier gerade nicht, weil er nur für „Antragsteller“ gilt, d.h. gemäß Art. 2 Abs. 4 AMM-VO für Personen, über deren Asylantrag gerade noch nicht endgültig entschieden wurde; außerdem würden offensichtliche Wertungswidersprüche etwa zu Art. 20ff. Qualifikations-VO auftreten.

Ein weiteres starkes Argument gegen die Annahme, dass die AMM-VO auch für Schutzberechtigte gilt, folgt aus Art. 36 Abs. 3 AMM-VO. Dort heißt es, dass in den „in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen“ der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz prüft oder die Prüfung abschließt. Dieser Verweis würde keinen Sinn machen, wenn Art. 36 Abs. 1 Buchst. b AMM-VO auch Schutzberechtigte erfassen würde: Dann wäre die Prüfung ja stets bereits abgeschlossen.

Schließlich folgt auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 36 AMM-VO klar, dass Schutzberechtigte dort nicht erfasst sein sollen. Im Vorschlag der Europäischen Kommission für die AMM-Verordnung vom 23. September 2020 (COM(2020) 610 fin.) entspricht Art. 26 des Entwurfs weitgehend dem heutigen Art. 36 der AMM-VO, sein erster Absatz hat aber, anders als Art. 36 AMM-VO, vier und nicht nur drei Aufzählungspunkte. Die Aufzählungspunkt a), b) und d) von Art. 26 Abs. 1 AMM-VO-E entsprechen den heutigen Aufzählungspunkten a), b) und c) von Art. 36 Abs. 1 AMM-VO. Der im Gesetzgebungsverfahren entfallene Aufzählungspunkt c) von Art. 26 Abs. 1 AMM-VO-E lautete: „[Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ..] eine Person, die internationalen Schutz genießt und für die dieser Mitgliedstaat [..] als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 31 und 35 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen,“. Der Wegfall dieses Aufzählungspunkt kann nur bedeuten, dass die AMM-VO eben nicht für Schutzberechtigte gelten sollte, anders als zunächst von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Das erklärt auch, warum der im Kommissionsentwurf noch enthaltene Art. 27 Abs. 1, der den Übergang der Zuständigkeit regeln sollte und weitgehend dem heutigen Art. 37 Abs. 1 AMM-VO entspricht, einen eigenen Unterabsatz enthielt, wonach kein Übergang der Zuständigkeit eintreten sollte, wenn „der Person bereits von dem zuständigen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde“. Diese Formulierung findet sich in Art. 37 Abs. 1 AMM-VO nicht mehr, was folgerichtig ist, wenn und weil Schutzberechtigte eben gar nicht mehr von der AMM-Verordnung erfasst sind.

Es spricht darum alles dafür, dass die Formulierung in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO eng zu lesen ist und nur Personen umfasst, denen (noch) kein Schutz gewährt wurde.  

Bestandskräftig Abgelehnte und Anwendung der AMM-VO?

Umfassen die Kriterien der AMM-VO auch den Fall eines in einem anderen EU-Staat bestandskräftig abgelehnten Asylverfahrens? Diese Fallkonstellation war bisher von Art. 18 Abs. 1 Nr. d Dublin-VO umfasst, gilt das für die AMM-VO ebenfalls?

Ja, das ist auch nach neuem Recht so. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b AMM-VO regelt die Pflicht des zuständigen EU-Staats, nicht nur „Antragsteller“, sondern auch (sonstige) „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose“ wieder aufzunehmen. Mit der Formulierung „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose“ sind Menschen gemeint, die ihren Asylantrag entweder zurückgenommen haben oder deren Asylantrag (bestandskräftig) abgelehnt wurde. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO führt demnach den bisherigen Art. 18 Buchst. b-d Dublin-III-VO zusammen.
Entsprechendes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 5 AMM-VO: Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b AMM-VO genannten Menschen endet erst mit der Ausreise oder Abschiebung der Betroffenen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, d.h. nicht zu einem früheren Zeitpunkt.

VI. Fragen zu Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz

1. Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Was bedeutet der Begriff des „Zusammenhangs“ bei der Definition der „Familienangehörigen“ bzw. bei Asylanträgen von Familienangehörigen?

Wie ist die Formulierung „...die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten...“ in Art. 3 Nr. 9 Qualifikations-VO (Definition der Familienangehörigen) zu verstehen, auch mit Blick auf die Anforderung des „zeitlichen Zusammenhangs“ in § 26 Abs. 1 S. 2 AsylG? Könnte sie möglicherweise so restriktiv ausgelegt werden, dass Familienangehörige, die im Rahmen des Familiennachzugs mit Visum einreisen, von der Definition (und somit von Art. 23 Qualifikations-VO) ausgenommen sind?

Es geht hier um zwei verschiedene Arten von „Zusammenhängen“, die nichts miteinander zu tun haben. Der „zeitliche Zusammenhang“, der in § 26 Abs. 1 S. 2 AsylG genannt wird, taucht dort im Kontext einer bloßen Hinweispflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf: Das Bundesamt soll die Mitglieder einer Familie darauf hinweisen, ihre Asylanträge möglichst in einem zeitlichen Zusammenhang zu stellen, damit die Familieneinheit während des Asylverfahrens aufrechterhalten werden kann, also etwa keine Verteilung der einzelnen Familienmitglieder auf verschiedene Bundesländer erfolgt.

Die in Art. 3 Nr. 9 Qualifikations-VO enthaltene Formulierung, dass sich Familienangehörige „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ in demselben Mitgliedstaat wie die Referenzperson aufhalten müssen, existierte wortgleich bereits in Art. 2 Buchst. j der alten Qualifikations-RL 2011/95. Die Frage ihrer Bedeutung und Auslegung hatte bereits 2019 das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt (Beschluss v. 15.8.2019, Az. 1 C 32.18, dort Buchst. 3. a)), ein von dort initiiertes Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof führte aber zu keiner Klärung (Urteil vom 9.9.2021, Rs. C-768/19, SE gegen Bundesrepublik Deutschland). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss gemutmaßt, ob nicht die „bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmemitgliedstaat” ausreichen könne, um den Zusammenhang herzustellen, die gesetzliche Regelung in § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG a.F. war allerdings etwas differenzierter: „wenn [..] sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben”: Es sollte also ausreichen, wenn entweder eine Einreise des Familienangehörigen noch während des Asylverfahrens der Referenzperson erfolgte oder wenn die erst später erfolgte Einreise zu dem (in der dann unverzüglichen Antragstellung manifestierten) Zweck erfolgte, Familienflüchtlingsschutz in Anspruch zu nehmen.

Diese Regelungslogik wird man auch heute für die Beantwortung der Frage heranziehen können, wann sich Familienangehörige „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ in demselben Mitgliedstaat wie die Referenzperson aufhalten: Ein Familiennachzug mit Visum und die anschließende Beantragung und Gewährung von Familienflüchtlingsschutz sollte danach immer noch möglich sein, wenn nur der Asylantrag „unverzüglich nach der Einreise“ gestellt wird.

Frist für Antragstellung nach § 23 Qualifikations-VO (Familienaufenthaltsrecht)

Ist es richtig, dass es für eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 23 Qualifiaktions-VO (Anspruch auf Aufenthaltstitel zur Wahrung der Familieneinheit) keine Frist gibt?

Ja und nein. Man muss hier wohl zwei Aspekte unterscheiden und auseinanderhalten: 

1. Art. 23 Abs. 1 Qualifiaktions-VO enthält keine Fristen. Insofern ist es richtig, dass ein Antrag nach Art. 23 Abs. 1 Qualifiaktions-VO auf den ersten Blick nicht fristgebunden ist und jederzeit gestellt werden kann, und u.a. nicht unverzüglich gestellt werden muss, und dass die (alte) deutsche Dogmatik zur „unverzüglichen Antragstellung“ (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG a.F.) nicht (unmittelbar) anwendbar ist. 

2. Wenn allerdings ein Antrag nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO gestellt wird, müssen – wie sonst auch – die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist, dass die antragstellenden Personen „Familienangehörige“ der Person sein müssen, die internationalen Schutz erhalten hat. Der Begriff der Familienangehörigen ist in Art. 3 Nr. 9 Qualifiaktions-VO legaldefiniert.

a) Er setzt voraus, dass sich die Familienangehörigen „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet .. aufhalten“.  Wer sich also nicht in einem solchen „Zusammenhang“ in dem Mitgliedstaat aufhält, ist kein „Familienangehöriger“, so dass ein Antrag nach Art. 23 Abs. 1 Qualifiaktions-VO erfolglos bliebe. Der „Antrag auf internationalen Schutz“ wird dabei der Antrag der stammberechtigten Person sein müssen, weil diese Voraussetzung ansonsten leerliefe: Familienangehörige haben es schließlich in der Hand, jederzeit einen Asylantrag für sich selbst zu stellen.

b) Im Kontext dieses Tatbestandsmerkmals des „Aufenthalts im Zusammenhang“ hatten wir die Rechtsfigur der unverzüglichen Antragstellung als Argument dafür genannt, dass Familienangehörige jedenfalls nicht zwingend schon während des Asylverfahrens der später stammberechtigten Person eingereist sein müssen, damit ihr Aufenthalt ein Aufenthalt „im Zusammenhang“ mit dem Asylantrag ist, sondern dass sie auch noch nach Schutzgewährung an die stammberechtigte Person einreisen können (vgl. oben Frage zum „Zusammenhang” bei der Definition von „Familienangehörigen”). 

(i) Wenn eine später stammberechtigte Person und ihre Familienangehörigen gleichzeitig in einen Mitgliedstaat eingereist sind, sich dort aufhalten und Asylanträge gestellt haben, dann ist der Aufenthalt der Familienangehörigen sicherlich ein Aufenthalt „im Zusammenhang“. Wenn die Familienangehörige erst später, aber noch während des Asylverfahrens der später stammberechtigten Person eingereist sind und sich dort aufhalten, dürfte das ebenfalls unproblematisch der Fall sein.

(ii) Wenn die stammberechtigte Person dagegen bereits internationalen Schutz erhalten hat, bevor die Familienangehörigen in den Mitgliedstaat eingereist sind und sich (im Anschluss an ihre Einreise) dort aufhalten, dann könnte man daran zweifeln, ob so ein Aufenthalt noch ein Aufenthalt „im Zusammenhang“ gerade mit dem Antrag auf internationalen Schutz (nicht: mit der bereits erfolgten Schutzgewährung) ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 15.8.2019 (Az. 1 C 32.18 Rn. 27) solche Zweifel geäußert: „Das Merkmal ‚im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz‘ könnte insoweit dafür streiten, dass Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU voraussetzt, dass die Wiederherstellung der faktischen Familieneinheit innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreise zu erfolgen hat.“

c) Ob es konzeptionell richtig ist, hier auf eine bestimmte Frist abzustellen, wie es das Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagen hat und wie es (im hier nicht direkt anwendbaren Kontext des nationalen Familienflüchtlingsschutzes) in § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG a.F. mit „unverzüglich nach der Einreise“ der Fall war, ist jedoch fraglich. Genauso gut könnte auf die Motivation der später einreisenden Familienangehörigen abgestellt werden: Sofern sie nur im Hinblick auf den in der Vergangenheit gestellten Asylantrag (d.h. wegen dieses Asylantrags) der stammberechtigten Person einreisen und sich in dem Mitgliedstaat aufhalten und dann (irgendwann) einen Aufenthaltstitel nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO beantragen, wäre das ganz unabhängig von der seit ihrer Einreise verstrichenen Zeit immer noch ein Aufenthalt „im Zusammenhang“ mit dem Asylantrag der stammberechtigten Person. 

d) Da sich der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Voraussetzung des „Aufenthalts im Zusammenhang“ noch nicht geäußert hat, vor allem nicht in seinem auf den o.g. Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Urteil vom 9.9.2021 (Rs. C-768/19, SE gegen Bundesrepublik Deutschland), sollten Verwaltungsgerichte in relevanten Verfahren auf die Möglichkeit der Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens hingewiesen werden und könnte ihnen ein entsprechender Beschluss vorgeschlagen werden.

„Zeitgleichheit“ keine Voraussetzung für die Feststellung der Familieneigenschaft

Gemäß § 26 Abs. 2 AsylG stellt das Bundesamt „zeitgleich“ mit der Ablehnung eines Asylantrags fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienaufenthalt nach Art. 23 Qualifikations-VO vorliegen. Bedeutet das nicht, dass nur im Rahmen eines Asylverfahrens entschieden werden kann, ob die Voraussetzungen für Familienaufenthalt vorliegen?

Art. 23 Qualifikations-VO sieht nicht vor, dass ein Asylantrag „zeitgleich“ abgelehnt werden muss. Der deutsche Gesetzgeber wollte wohl die Voraussetzung konkretisieren, dass kein eigener Anspruch auf internationalen Schutz bestehen darf, so dass „zeitgleich“ im Sinne von „nicht vor der eigenen Sachentscheidung“ zu verstehen wäre. Da aber in allen Fallkonstellationen, in denen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Frage kommt, bereits eine solche Sachentscheidung vorliegt (sonst bräuchte es ja keinen Antrag auf Wiederaufgreifen), kann es nicht mehr auf Zeitgleichheit ankommen. Hier sollte entweder mit einer teleologischen Reduktion des Wortlauts von § 26 Abs. 2 AsylG oder aber mit einer europarechtskonformen Auslegung dieser Vorschrift argumentiert werden: Nationales Recht darf keine zusätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Familienflüchtlingsschutz aufstellen, die das europäische Recht nicht kennt.

Art des Aufenthaltstitels bei Familienflüchtlingsschutz

Bei einer positiven Entscheidung nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO für den Familienangehörigen einer Person mit Asylanerkennung/Flüchtlingsschutz/subs. Schutz: Bekommt der:die Angehörige dann einen Aufenthaltstitel nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO, ggf. mit einem grauen Reiseausweis für Ausländer oder den gleichen Titel wie die Referenzperson (also § 25 Abs 1 oder Abs. 2 AufenthG), ggf. mit einem blauen Reiseausweis (GFK-Pass) für Flüchtlinge?

Kurz: denselben Aufenthaltstitel wie die Referenzperson – und beim Reisedokument richtet sich der Anspruch danach, welchen Schutzstatus die Referenzperson hat.
Stellt das BAMF nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG fest, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO vorliegen, erhalten Familienangehörige den gleichen Aufenthaltstitel wie die Referenzperson, dies ergibt sich jeweils direkt aus § 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Art. 23 Abs. 6 Qualifikations-VO bestimmt: „Den Familienangehörigen, denen nach Absatz 1 dieses Artikels ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, stehen die in den Artikeln 25 bis 32, 34 und 35 genannten Rechte zu." Damit besteht auch ein Anspruch auf ein Reisedokument nach Art. 25 Qualifikations-VO. Referenzperson mit Flüchtlingseigenschaft: Nach Art. 25 Abs. 1 Qualifikations-VO ist ein Reisedokument nach dem Muster der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen – der blaue Reiseausweis. Versagt werden kann er nur aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Referenzperson mit subsidiärem Schutz: Der Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten folgt aus Art. 25 Abs. 2 Qualifikations-VO; ausgestellt wird nach nationalem Recht der Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 5 ff. AufenthV), also nicht der blaue Pass. Voraussetzung ist u.a., dass die Person „keinen nationalen Pass erhalten bzw. die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen" kann – parallel dazu die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 AufenthV. Wann das der Fall ist, wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt und ist häufig streitig. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht jedoch ein Anspruch, kein bloßes Ermessen.

Familienasyl und originärer Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft

Vor der GEAS-Reform war es so, dass bei Zuerkennung von Familienasyl kein Rechtsschutzbedürfnis mehr auf originäre Entscheidung zum eigenen Antrag bestand. Argumentiert wurde, dass der gleiche Schutz vorliegt. Mit Art. 23 Qualifikations-VO und § 26 AsylG n.F. ist es ähnlich: gleicher Aufenthalt und gleicher Pass. Besteht hier Anspruch auf eigene Feststellung?

Nach dem neuen Recht besteht aus unserer Sicht ein klarer Anspruch auf eine eigene Feststellung. Dies ergibt sich schon aus Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO, wonach ein Familienschutz nur dann gewährt wird, wenn die oder der Familienangehörige “selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen”. Ob dies der Fall ist, kann für die Familienangehörigen nur in einem für sie selbst zuvor durchgeführten Asylverfahren festgestellt werden. In einem aktuellen Verfahren, in dem in der Vergangenheit eine inhaltliche Prüfung (Feststellung) nach altem Recht unterblieben war und in dem die inhaltliche Prüfung nun nach Stellung eines Folgeantrags nach neuer Rechtslage nachgeholt werden muss, hat das OVG Münster dies ebenso gesehen (siehe Beschluss v. 27.8.2026, Az. 6 A 1112/22.A).

Familienaufenthaltsrecht bei nationalen Abschiebungsverboten

Es heißt, dass das Bundesamt § 26 Abs. 2 AsylG nicht anwendet und die Eigenschaft als Familienangehörige:r nicht gemäß Art. 23 Qualifikations-VO feststellt, wenn es den Asylantrag eines Familienangehörigen nicht vollständig abgelehnt hat, sondern wenn ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) festgestellt wurde? Kann das rechtens sein?

Es stimmt, dass von einer solchen Entscheidungspraxis berichtet wird, die sicherlich rechtswidrig wäre bzw. rechtswidrig ist. § 26 Abs. 2 AsylG setzt seinem Wortlaut nach zwar voraus, dass der Asylantrag eines Familienangehörigen „abgelehnt“ wird, was das Bundesamt offenbar so interpretiert, dass der Antrag insgesamt abgelehnt worden sein muss und nicht lediglich in Bezug auf die Gewährung von internationalem Schutz. Der Begriff des „Asylantrags“ ist in § 1 Abs. 1 AsylG aber ausdrücklich auf die Beantragung der Gewährung von Asyl (Art. 16a GG) oder von internationalem Schutz beschränkt; § 23 AsylG differenziert ebenso zwischen der „Stellung eines Asylantrags“ und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Zudem spricht Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO, auf den § 26 Abs. 2 AsylG zurückgeht, lediglich davon, dass ein Familienaufenthaltsrecht zu gewähren ist, wenn die oder der Familienangehörige:r keinen „internationalen Schutz“ erhalten hat, d.h. nicht gemäß Art. 3 Nr. 3 Qualifikations-VO entweder die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz.

Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist aber gerade keine Gewährung internationalen Schutzes, so dass ein Familienaufenthaltsrecht parallel zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots möglich sein muss. Ganz praktisch würden sonst solche Antragsteller:innen schlechter gestellt, für die ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt würde, weil sie dann keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG („ist ... zu erteilen“) mehr hätten, sondern nur noch einen Soll-Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG („soll ... erteilt werden“). Jedenfalls auf dem Weg über eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 AsylG muss der Anwendungsvorrang von Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO darum sichergestellt werden: Ein Familienaufenthaltsrecht nach § 26 Abs. 2 AsylG und § 25 Abs. 2 AufenthG besteht unabhängig von der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

2. Anwendbarkeit der Qualifikations-VO und Übergangsfragen

Anwendbarkeit der Qualifikations-VO auf Altverfahren und Familienasyl

In einem Asylverfahren, in dem es auch um Familienasyl geht, findet die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Juni 2026 statt. Dann gibt es doch den Familienflüchtlingschutz nicht mehr, so dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags, das Bundesamt zur Gewährung von Familienflüchtlingschutz zu verpflichten, abgelehnt werden wird? Das Bundesamt selbst scheint dagegen davon auszugehen, dass es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt, nicht auf den der gerichtlichen Entscheidung. Ist außerdem nicht § 87e Abs. 2 AsylG in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz geänderten Fassung ebenfalls so zu lesen, dass es für die Anwendbarkeit der Qualifikations-VO auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt? Aber wäre das nicht wiederum wegen Art. 42 Qualifikations-VO europarechtswidrig, weil dort keine Übergangsregelung vorgesehen ist?

Ja, wäre es. Entweder verstößt § 87e Abs. 2 AsylG n.F. mit Blick auf Art. 42 Qualifikations-VO klar gegen Europarecht. So scheint es mittlerweile auch die Bundesregierung zu sehen, weshalb die § 87e Abs. 2 und 3 AsylG mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 gestrichen werden sollen (s.o. Frage zur Übergangsregelung § 87e AsylG / Gesetzesänderung).

Nach einer alternativen Auslegung wäre der § 87e Abs. 2 AsylG n.F. lediglich sehr missverständlich formuliert. In der Begründung des Regierungsentwurfs des GEAS-Anpassungsgesetzes (BT-Drs. 21/1848 v. 29.9.2025) heißt es zur Begründung dieser Änderung (dort S. 126), dass die Übergangsregelungen der neuen AsylVfVO auch für die „im Rahmen des Asylverfahrens anzuwendenden Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1347“, d.h. der Qualifikations-VO, gelten müssten. Damit können gerade nicht alle Regelungen der Qualifikations-VO gemeint sein (denn das wäre offensichtlich europarechtswidrig, s.o.), sondern nur ihre verfahrensrechtlichen Regelungen, etwa Art. 4 (Darlegung von Informationen und Prüfung der Tatsachen und Umstände), Art. 7 Abs. 3 (Prüfung von Akteuren, die Schutz bieten können), Art. 8 Abs. 2-5 (Prüfung von internen Schutzalternativen) sowie Art. 10 Abs. 2, 3 (Prüfung der Furcht vor Verfolgung). Die Formulierung „für die Prüfung nach diesem Gesetz“ in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. würde demnach Regelungen meinen, die Anforderungen an die Prüftätigkeit des Bundesamts aufstellen (d.h. Verfahrensregelungen), nicht aber auch Regelungen, die den Maßstab der Prüfung definieren (d.h. inhaltliche bzw. materielle Anforderungen, etwa an das Vorliegen von Verfolgung).

Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz ist nun gerade keine verfahrensrechtliche Regelung, so dass (so oder so) ab dem 12. Juni 2026 nur noch § 26 AsylG n.F. mit Verweis auf insbesondere Art. 23 Qualifikations-VO anzuwenden sein wird. Außerdem gibt es zu § 26 AsylG a.F., der den Familienflüchtlingsschutz bislang regelte, keine Übergangsregelung, so dass die Vorschrift in ihrer alten Fassung ab dem 12. Juni 2026 schlichtweg schon deswegen nicht mehr angewendet werden könnte, weil sie dann nicht mehr existiert.

Widerruf von vor der Reform gewährtem Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz

Nach welcher Rechtsgrundlage kann das in der Vergangenheit gewährte Familienasyl (bzw. Familienflüchtlingsschutz) nach § 26 AsylG a.F. widerrufen werden, etwa bei einer Reise in das Herkunftsland oder wenn der dem Stammberechtigten gewährte Schutz wegfällt? Der bislang auf den Widerruf des Familienasyls anwendbare § 73a AsylG a.F. ist am 12.6.2026 weggefallen.

Mit dem Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes zum 12. Juni 2026 wurden sowohl § 26 AsylG a.F. (Familienasyl wie bisher) und als dessen Folge auch § 73a AsylG a.F. (Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige) aufgehoben. Auch die bisherigen allgemeinen Widerrufsvorschriften (§ 73 AsylG a.F.) wurden aufgehoben, da die Voraussetzungen für den Entzug des internationalen Schutzes nun unionsrechtlich abschließend geregelt sind. Maßgeblich ist nun Art. 65 AsylVfVO, der das Verfahren für den Entzug des Schutzstatus regelt und insoweit auf die materiellen Entzugsgründe der Art. 14 und 19 Qualifikations-VO verweist. Besondere Widerrufsgründe für früher nach § 26 AsylG a.F. gewährtes Familienasyl bestehen nicht mehr. Daneben sind die Erlöschenstatbestände des Art. 11 Qualifikations-VO zu beachten, insbesondere im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr und Wiederinanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates. Ergänzend gilt der neue § 73b AsylG. Nach § 73b Abs. 1a AsylG wird bei Reisen in den Herkunftsstaat vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, sofern die Reise nicht sittlich geboten war. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem früheren § 73 Abs. 7 AsylG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das neue Recht Anwendung finden, d.h. Art. 65 AsylVfVO, sofern das Entzugsverfahren nicht vor dem 12.Juni 2026 eingeleitet wurde (siehe Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 S. 3f. AsylVfVO i.V.m. § 87e Abs. 1 S. 1 AsylG), ansonsten (nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht) weiterhin der alte § 73 AsylG. Die materiellen Voraussetzungen für das Erlöschen bzw. den Entzug des Schutzstatus werden sich aber nun in jedem Fall nach der Qualifikations-VO richten, die seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar und einheitlich gilt.

Da die Qualifikations-VO kein Familienasyl kennt, sondern gemäß ihrem Art. 23 lediglich eine aufenthaltsrechtliche Lösung vorsieht, d.h. ein akzessorisches Recht des Familienmitglieds auf Erteilung eines Aufenthaltstitels definiert, dürfte streng genommen keine Möglichkeit mehr für Behörden bestehen, einem Familienmitglied, das nicht selbst internationalen Schutz erhalten hat, nach einer Reise ins Herkunftsland oder bei Wegfall des dem Stammberechtigten gewährten Schutzes einen Titel zu entziehen: Die Regelungen zum Entzug des internationalen Schutzes (Art. 14 und 19 Qualifikations-VO) passen nicht, weil das Familienmitglied nach neuem Recht nicht selbst internationalen Schutz erhalten würde und auch nach altem Recht (s. Art. 23 Abs. 2 Qualifikations-RL 2011/95/EG) nicht erhalten hat. Der gemäß Art. 23 Qualifikations-VO zu gewährende Aufenthaltstitel soll nach dem klaren Wortlaut der Norm eben nicht wegen einer angenommenen eigenen Gefährdung erteilt werden, sondern ausschließlich wegen der Eigenschaft als Familienmitglied des oder der Stammberechtigten.
An dieser Eigenschaft ändert sich aber durch eine Reise ins Herkunftsland nichts. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der nach altem Recht gewährte Familienflüchtlingsschutz wegen einer Reise in Herkunftsland entzogen werden dürfte, weil insofern noch altes Recht anwendbar wäre, müsste das Bundesamt zeitgleich gemäß § 26 Abs. 2 AsylG die Familieneigenschaft feststellen und die Ausländerbehörde sodann gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG einen neuen Aufenthaltstitel erteilen.

Wenn der dem Stammberechtigten gewährte Schutz entfällt, etwa wegen eines Entzugs nach Art. 14 Qualifikations-VO, dann ist es sicherlich falsch, mit der Bundesregierung (s. die Begründung zur Änderung von § 87e AsylG im Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft in der vom Innenausschuss des Bundestags verabschiedeten Fassung, BT-Drs. 21/6393 v. 10.6.2026, S. 21f.) anzunehmen, dass der Wegfall der Schutzzuerkennung des Stammberechtigten einen Umstand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e oder f Qualifikations-VO darstellen kann: Dort wird vorausgesetzt, dass gerade die Person, der der Schutz entzogen werden soll (hier: der Familienangehörige) zuvor als Flüchtling anerkannt wurde. Auch nach altem europäischen Recht war es aber so, dass Familienangehörige nicht selbst internationalen Schutz erhielten, wenn und weil sie „selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen“ (Art. 23 Abs. 2 Qualifikations-RL), sondern „nur“ einen Aufenthaltstitel. Dass Deutschland insofern nach altem Recht einen Sonderweg gegangen ist, muss schon wegen der gebotenen autonomen Auslegung des Europarechts unbeachtlich sein: In Deutschland früher gewährter Familienflüchtlingsschutz war eben keine Anerkennung als „Flüchtling“ im Sinne von Art 11. Abs. 1 Buchst. e oder f Qualifikations-VO.

3. Verfahren

Verfahrensrechtliches Vorgehen bei Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz

Soweit richtig verstanden, trifft das BAMF eine Feststellung nach § 26 Abs. 2 AsylG zu den Voraussetzungen des Art. 23 Qualifikations-VO nur in noch laufenden Asylverfahren. Wenn die Zuerkennung eines Schutzstatus an die Referenzperson aber erst erfolgt, wenn der Ablehnungsbescheid des Familienangehörigen bereits rechtskräftig ist, muss trotzdem ein Asylfolgeantrag gestellt werden, obwohl bereits klar ist, dass dieser (wegen der individuellen Prüfung) keinen Erfolg haben kann? Besteht dann nicht die Gefahr, dass dieser als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird? Und was geschieht mit der Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid?

Diese verfahrensrechtliche Situation ist in der Tat nicht ausdrücklich geregelt. Vermutlich sollte man mit Eintritt der Bestandskraft der Schutzgewährung an die Referenzperson beim Bundesamt einen Antrag gemäß § 51 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Familienangehörigen stellen und dort unter Verweis auf die bestandskräftige Schutzgewährung für die Referenzperson mit der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geregelten Variante argumentieren, nämlich der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage. In dem Antrag sollte entsprechend beantragt werden, das Vorliegen der Familieneigenschaft gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 AsylG festzustellen und die Abschiebungsandrohung gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 AsylG aufzuheben. Ein Asylfolgeantrag muss demgegenüber wohl nicht gestellt werden, weil ja bereits, wie von Art. 23 Qualifikations-VO gefordert, festgestellt wurde, dass das Familienmitglied die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt.

Relevanz eines Antrags auf Wiederaufgreifen

Wann genau kommt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht, um nach Abschluss eines Asylverfahrens ein Familienaufenthaltsrecht zu erhalten?

So ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn einer Referenzperson (d.h. einem Familienangehörigen) bereits bestandskräftig internationaler Schutz zuerkannt wurde und über den Asylantrag der ableitenden Person (d.h. die Person, die ein Familienaufenthaltsrecht erhalten will) am 12. Juni 2026 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde oder, wenn die ableitende Person zwar schon vor dem 12. Juni 2026 bestandskräftig Familienflüchtlingsschutz auf Grundlage von § 26 AsylG a.F. erhalten hatte, dieser Schutz aber seit dem 12. Juni 2026 aus anderen Gründen als dem Wegfall des der Referenzperson gewährten internationalen Schutzes entfallen ist. Ein solcher Antrag kommt ebenfalls in Betracht, wenn der Asylantrag der ableitenden Person bereits vor dem 12. Juni 2026 bestandskräftig abgelehnt wurde, der Referenzperson aber erst nach dem 12. Juni 2026 bestandskräftig internationaler Schutz zuerkannt wurde (das dürfte die häufigere Konstellation sein).

Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen

Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Familienangehörigen gegeben sein, um nach Abschluss des Asylverfahrens ein Familienaufenthaltsrecht zu erhalten?

Praktisch müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat. Hier kann auf den Beginn der Anwendbarkeit der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 abgestellt werden (Änderung der Rechtslage mit dem Inkrafttreten der Neuregelung, worauf es gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt), oder, wenn die Referenzperson internationalen Schutz erhalten hat, auf die Bestandskraft dieser Schutzgewährung (Änderung der Sachlage).

Die Wahl des richtigen Anknüpfungspunkts ist wegen der zweiten Voraussetzung relevant, die gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG darin besteht, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen nicht später als drei Monate nach dem Tag gestellt werden darf, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat: Wenn man auf die Änderung der Rechtslage abstellt (etwa weil die Referenzperson schon vor dem 12. Juni 2026 internationalen Schutz erhalten hat), dann läuft diese Frist am 11. September 2026 ab. Wenn man auf die Änderung der Sachlage abstellt (etwa, wenn die Referenzperson erst nach dem 12. Juni 2026 internationalen Schutz erhalten hat), dann läuft die Frist drei Monate nach der Bestandskraft der Schutzgewährung ab.

Schließlich, und das ist die dritte Voraussetzung, muss sich die Sach- oder Rechtslage auch zugunsten des Betroffenen geändert haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt: Zwar erhält die ableitende Person nun „nur“ noch eine Aufenthaltserlaubnis statt einer Flüchtlingsanerkennung, was an sich ein „weniger“ ist. Gleichzeitig ist aber die Verbesserung, dass sie nach Art. 23 Qualifikations-VO einen Titel erhält, der von der Schutzanerkennung der Referenzperson unabhängig ist und nicht an die insofern strengere Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr.2 ff. und Abs. 3 AsylG a.F. gebunden ist. Dasselbe gilt etwa für die Voraussetzungen, überhaupt nach Art. 3 Abs. 9 Qualifikations-VO als Familienangehöriger zu gelten, die weniger streng als die in § 26 AsylG a.F. enthaltenen Voraussetzungen sind, wonach z.B. die Ehe oder der Familienverbund schon im Verfolgerstaat bestanden haben muss.

4. Sonderfall: Nachgeborene Kinder

Zur Situation in Deutschland nachgeborener Kinder von international Schutzberechtigten

Wie ist in Fällen vorzugehen, in denen ein Kind eines in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten nach dessen Einreise bzw. Anerkennung in Deutschland geboren wird? § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG a.F., nach dem ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind bei unanfechtbarem bzw. nicht aufgehobenen Status eines Elternteils ebenfalls einen Schutzstatus erhielt, wurde aufgehoben. Welche Auswirkungen hat dies auf die Anwendung von § 26 AsylG n.F. und Art. 23 Qualifikations-VO und welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten bestehen ggf. für das Kind?

Diese Frage ist nicht ganz trivial und gerade mit Blick auf die geänderte Rechtslage komplex. Zu den aus dem allgemeinen Aufenthaltsrecht folgenden Handlungsmöglichkeiten gibt es eine separate Frage und Antwort, siehe unten. Zu den Optionen, die speziell im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes bestehen, würden wir wie folgt argumentieren bzw. vorgehen:

(1) Sorgfältige Prüfung im Asylverfahren des Kindes

Zunächst sollte im Asylverfahren des Kindes sorgfältig geprüft werden, ob die für die Eltern bestehenden Schutzgründe auch als eigene Schutzgründe des Kindes vorgetragen werden können. Dies muss entsprechend im Verfahren geltend gemacht werden. Es darf zwar nicht mehr ohne Weiteres auf die Anerkennung der Eltern verwiesen werden, die Schutzgründe der Eltern können aber in das Asylverfahren des Kindes „ausstrahlen“. Ein Automatismus besteht jedoch nicht.

Sofern der Asylantrag für das Kind nicht schon automatisch als gestellt gilt (siehe § 14 Abs. 5 AsylG), sollte der Antrag unverzüglich nach der Geburt gestellt werden (§ 14 Abs. 5 AsylG stellt ebenso auf eine unverzügliche Anzeige der Geburt ab), damit für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO noch von dem erforderlichen und in Art. 3 Nr. 9 Qualifikations-VO vorausgesetzten „Zusammenhang“ (siehe zum Begriff des Zusammenhangs die separate Frage und Antwort) ausgegangen werden kann.

(2) Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO weiterhin einschlägig

Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO ist weiterhin einschlägig, wenn die Familie spätestens auf der Flucht „gegründet“ wurde. Dies stellt eine Neuerung gegenüber der Qualifikations-RL dar, nach der die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben musste. Art. 3 Nr. 9 Qualifikations-VO verlangt seinem Wortlaut nach, dass die Familie bereits vor der Ankunft der antragstellenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestanden haben muss.

Bei der Einordnung von Fällen, in denen das Kind erst nach der Ankunft seiner Eltern im EU-Gebiet geboren wurde, ist darum zu differenzieren: Bei Kindern, die in einen bereits bestehenden Familienverbund hineingeboren werden, spricht bereits der Wortlaut von Art. 3 Nr. 9 Qualifikations-VO dafür, dass nachgeborene Kinder erfasst sind: Die Definition verlangt lediglich, dass die Familie vor der Ankunft bestanden hat, nicht aber, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits geboren sein musste. Fraglicher ist dies bei alleinerziehenden Müttern, bei denen sich der Familienverbund erst aus der Mutter-Kind-Beziehung ergibt. Hier kann möglicherweise auf die Geburt des Kindes als Ankunft der Familie im Hoheitsgebiet abgestellt werden (und nicht auf die Ankunft der Mutter, sie ist ja nicht die Antragstellerin i.S.v. Art. 23 Qualifikations-VO) – dann wären nachgeborene Kinder zwangsläufig von Art. 3 Nr. 9 Qualifikations-VO erfasst. Die Schwangerschaft bzw. familiäre Verbindung zwischen Mutter und Kind bestand bereits vor der Geburt.

Darüber hinaus gebietet eine unionsrechtskonforme Auslegung des Familienbegriffs, nachgeborene Kinder in den Begriff der Familie bzw. der Familienangehörigen einzubeziehen. Dafür sprechen Sinn und Zweck sowie eine primärrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC sowie Art. 8 EMRK. Erwägungsgrund 15 Qualifikations-VO nennt die „Einheit der Familie“ ausdrücklich als Faktor des Kindeswohls. Ein Ausschluss eines im Aufnahmestaat geborenen Kindes von jeder Wirkung der Familieneinheit und damit zumindest ein prekrärer Aufenthaltsstatus wären damit nur schwer vereinbar.

(3) Hilfsweise: § 26 Abs. 3 AsylG n.F.

Sollte Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO und damit § 26 Abs. 2 AsylG n.F. nicht einschlägig sein, kann wohl auch aus § 26 Abs. 3 AsylG n.F. abgeleitet werden, dass nachgeborene Kinder im Ergebnis vom Schutz ihrer Eltern umfasst sein müssen: Es wäre wertungswidersprüchlich, wenn § 26 Abs. 3 AsylG n.F. eine Regelung zu nachgeborenen Geschwistern einer schutzberechtigten Person enthalten würde, wonach die Geschwister ihren Aufenthaltsstatus von dieser Person ableiten könnten, nachgeborene Kinder der Person aber nicht auch. Zwar ist unklar, ob der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung bewusst vorgesehen oder die Konstellation schlicht nicht geregelt hat. Im letzteren Fall lässt sich eine unbewusste Regelungslücke und damit eine analoge Anwendung argumentieren. Jedenfalls, und das wird auch den Fall einschließen, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung bewusst vorgesehen hätte, müsste § 26 Abs. 3 AsylG n.F. unions- und menschenrechtskonform ausgelegt werden: Zwar bestehen für nachgeborene Kinder gegebenenfalls auch aufenthaltsrechtliche Lösungen außerhalb des § 26 AsylG. Diese sind jedoch nicht zwingend mit einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden (s.u.) und somit schlechter als der Schutz, den § 26 Abs. 3 AsylG bietet. Schließlich könnte die Differenzierung zwischen nachgeborenen Kindern und nachgeborenen Geschwistern auch gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 GRC verstoßen.

Wie können in Deutschland geborene Kinder einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn Familienflüchtlingsschutz nicht in Betracht kommt?

Wenn Schutzberechtigte erst in Deutschland eine Familie gegründet haben und dann Kinder bekommen, begegnet die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz für die Kinder Schwierigkeiten (siehe dazu Frage oben). Welche Möglichkeiten haben die Kinder, um dennoch einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn sie keine eigenen Asylgründe vorbringen können?

In Betracht kommt, den Kindern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil einer Ausreise (oder gar Abschiebung) regelmäßig sowohl das Kindeswohl als auch familiäre Bindungen entgegenstehen werden (vergleiche etwa § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und die Ausreise somit aus rechtlichen Gründen unmöglich sein wird; hierbei sollte stets auch auf Art. 8 EMRK verwiesen werden. Zu prüfen wäre in diesem Rahmen insbesondere, ob sich das dort an sich vorgesehene Ermessen („kann“) angesichts der familiären Situation und der grund- und menschenrechtlichen Vorgaben in Richtung auf eine Erteilung verdichtet und damit ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung besteht.

Neben diesem Anspruch werden häufig Ansprüche des Kindes aus Abschnitt 6 („Aufenthalt aus familiären Gründen“) des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes bestehen, weil nach der Konzeption des Gesetzgebers die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet einen „Familiennachzug“ darstellt. Neben den allgemeinen Anspruchsgrundlagen für einen Familiennachzug kommt bei in Deutschland geborenen Kindern zusätzlich § 33 AufenthG (Geburt eines Kindes in Deutschland) in Betracht. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift reicht es, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, allerdings besteht kein klarer Rechtsanspruch auf eine Erteilung, sondern lediglich ein Ermessen („kann .. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden“).

Ob im Rahmen von § 33 AufenthG die Regelung über den privilegierten Familiennachzug aus § 29 Abs. 2 AufenthG angewendet werden kann, ist eher zweifelhaft. Die in § 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG optional erlaubten Abweichungen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen („kann .. abgesehen werden“) gelten im Rahmen von § 33 AufenthG nämlich ohnehin, das in § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG geregelte verpflichtende Absehen von den Voraussetzungen („ist .. abzusehen“) passt wegen der dortigen Fristenregelung nicht: Kinder werden nur selten in den ersten drei Monaten nach der unanfechtbaren Zuerkennung internationalen Schutzes an das Elternteil geboren werden. Insofern wird es im Ergebnis wohl dabei bleiben, dass von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann, aber nicht muss.

5. Familiennachzug zu Schutzberechtigten

Erleichterungen für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten und zu ihren Familienangehörigen

Gibt es Erleichterungen für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten oder zu Familienangehörigen von Schutzberechtigten?

Der Familiennachzug zu Schutzberechtigten und zu Familienangehörigen von Schutzberechtigten richtet sich nach den allgemeinen Regelungen im Abschnitt 6 („Aufenthalt aus familiären Gründen“) des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes. Während die §§ 27 und 29 AufenthG übergreifend Voraussetzungen für einen Familiennachzug formulieren und ggf. Ausnahmen von an sich geltenden Voraussetzungen festlegen, bilden die §§ 30 (Ehegattennachzug), 32 (Kindernachzug) und 36 (Eltern und sonstige Familienangehörige) AufenthG die eigentlichen Anspruchsgrundlagen.

Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist zusätzlich im Prinzip § 36a AufenthG zu beachten, jedoch ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten derzeit und noch bis Ende Juni 2027 insgesamt ausgesetzt (siehe § 104 Abs. 14 AufenthG) und sind Ausnahmen eher nur in der Theorie, nämlich nur in besonderen Härtefällen gemäß §§ 22, 23 AufenthG möglich.

Für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten, die Flüchtlingsschutz erhalten haben, und zu ihren bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen, die einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige gemäß Art. 23 Qualifikations-VO erhalten haben, sind die Regelungen im Wesentlichen identisch, weil die §§ 27ff. AufenthG auf den konkreten Aufenthaltstitel der Person abstellen, zu der der Familiennachzug erfolgen soll, und weil Flüchtlinge wie ihre von Art. 23 Qualifikations-VO erfassten Familienangehörigen gleichermaßen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten. Unterschiede gibt es allerdings bei der Frage des privilegierten Familiennachzugs.

In der Praxis des Familiennachzugs zu Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist der „privilegierte“ Familiennachzug gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG wichtig: Nach § 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG „kann“ beim Nachzug zu Inhaber:innen von Aufenthaltserlaubnissen u.a. gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG von einigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, u.a. der Lebensunterhaltssicherung. Nach § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG „ist“ von diesen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, wenn der Antrag auf einen im Wege des Familiennachzugs zu erteilenden Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung der Referenzperson als Flüchtling gestellt wird („fristwahrende Anzeige“) und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht auch außerhalb Deutschlands hergestellt werden kann. Beide Varianten gelten aber nur, wenn Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder nachziehen wollen, nicht also auch Eltern oder Geschwister oder sonstige Familienangehörige.

Die doppelte Privilegierung („ist“ statt nur „kann“) ist nur möglich, wenn ein Antrag auf Familiennachzug gerade zur Referenzperson gestellt wird, d.h. zu der Person, die Flüchtlingsschutz erhalten hat. Wenn etwa der Ehegatte eines in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten nachziehen will, greift die doppelte Privilegierung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Wird diese Frist versäumt, greift nur noch die einfache Privilegierung und „kann“ abgesehen werden. Wenn ein anderer Familienangehöriger zu dem Schutzberechtigten nachziehen will (etwa ein Elternteil), greifen weder die doppelte noch die einfache Privilegierung und müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein, sofern sich nicht aus anderen Bestimmungen Ausnahmen ableiten lassen. Wenn sich ein Familienangehöriger des Schutzberechtigten bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG in Deutschland aufhält, etwa ein Elternteil, dann ist ein einfach privilegierter Familiennachzug zu diesem Familienangehörigen möglich, etwa wenn ein minderjähriges Kind des Elternteils nachziehen will, nicht jedoch der doppelt privilegierte Familiennachzug.

Gibt es den „Kaskadennachzug“ beim Familiennachzug nach der GEAS-Reform noch?

Im alten Recht war es im Wege des sogenannten „Kaskadennachzugs“ möglich, dass ein Elternteil eines als schutzberechtigt anerkannten unbegleiteten Minderjährigen Familienflüchtlingsschutz (§ 26 AsylG a.F.) erhalten konnte und dann im Wege des privilegierten Familiennachzugs das andere Elternteil sowie weitere Geschwister/Kinder ohne Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumgewährleistung nachholen konnte. Gibt es diese Möglichkeit nach der GEAS-Reform immer noch?

Im Prinzip geht das immer noch. Wenn ein Elternteil nach Deutschland einreist (einreisen kann) und einen Asylantrag stellt, wird beim Fehlen eigener Schutzgründe die Familieneigenschaft gemäß Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-VO anerkannt und erhält das Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit so einer Aufenthaltserlaubnis kann das Elternteil im Wege des (einfach) privilegierten Familiennachzugs (§ 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG) das andere Elternteil (Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG und seine minderjährigen ledigen Kinder (§ 32 AufenthG) nachholen. Diese Art des Familiennachzugs ist „einfach“ privilegiert, weil von einigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, etwa der Lebensunterhaltssicherung, abgesehen werden „kann“, aber nicht „muss“, die Ausländerbehörde also ein Ermessen hat. Einzelheiten zum privilegierten Familiennachzug haben wir in einer separaten Frage und Antwort zusammengefasst.

VII. Unterbringung und Aufnahme

Wohnverpflichtung bei Folgeantrag

Unterliegen Schutzsuchende ab der Stellung eines Asylfolgeantrags auch dann erneut der Wohnpflicht nach § 47 AsylG, wenn sie sich zwischen dem vorangegangenen Asylverfahren und dem Folgeverfahren durchgängig in Deutschland aufgehalten haben?

Nein, das ist grundsätzlich nicht der Fall. Sofern nicht § 47 Abs. 1a AsylG (unbegrenzte Wohnpflicht bei Einreise aus sicherem Herkunftsstaat) einschlägig ist, sieht § 71 Abs. 2 S. 1 AsylG vor, dass nicht zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragstellende ihren Folgeantrag „abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen“ haben. Eine Antragstellung „abweichend von § 14 Abs. 1 AsylG“ bedeutet, dass gerade keine der in § 47 Abs. 1 AsylG geregelten Fallkonstellation vorliegen soll, in denen es eine Verpflichtung zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung gibt: § 47 Abs. 1 AsylG sieht eine Wohnverpflichtung nur vor, wenn der Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylG eingereicht werden muss, was eben nicht der Fall ist.

Für diese Auslegung spricht auch, dass zulässige Folgeanträge gemäß Art 42 Abs. 1 Buchst. g AsylVfVO immer im beschleunigten Verfahren geprüft werden, die besonderen Aufnahmeeinrichtungen für beschleunigte Verfahren (§ 5 Abs. 5 AsylG) aber wegen § 71 Abs. 1 S. 4 AsylG für Folgeverfahren nicht zuständig sein sollen. Das spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber die bis zum 11. Juni 2026 geltende Rechtslage, wonach bei Folgeantragstellung keine Wohnpflicht besteht, der Sache nach beibehalten wollte.


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